Digitale Archivierung: Aufbewahrungspflicht und revDSG unter einen Hut bringen
Zwei Regelwerke ziehen in entgegengesetzte Richtungen: Das Obligationenrecht verlangt zehn Jahre Aufbewahrung, das revDSG verlangt Löschung nicht mehr benötigter Personendaten. Wer beides ignoriert, hat ein Problem. Wer beides versteht, hat eine lösbare Aufgabe.
Der Widerspruch ist kleiner, als er aussieht
Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich auf Geschäftsunterlagen: Rechnungen, Verträge, Buchungsbelege. Der Löschgrundsatz des revDSG bezieht sich auf Personendaten, die für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden.
Das ist nicht dieselbe Datenmenge. Eine bezahlte Rechnung muss aufbewahrt werden - die Marketing-Einwilligung desselben Kunden, die Notiz über sein Verhalten am Telefon oder die Bewerbungsunterlagen eines abgelehnten Kandidaten müssen es nicht.
Die praktische Konsequenz: Trenne aufbewahrungspflichtige Belege physisch von übrigen Personendaten. Wer beides im selben Topf hat, kann weder sauber löschen noch sauber archivieren - und genau das ist der Normalzustand in vielen KMUs.
Eine Struktur, die beides bedient
Bewährt hat sich eine Dreiteilung:
- Archiv: aufbewahrungspflichtige Belege, unveränderlich, nach Jahr und Typ abgelegt, Löschung frühestens nach zehn Jahren.
- Arbeitsdaten: laufende Vorgänge, Projektkommunikation, Notizen. Löschfristen je nach Zweck, meist deutlich kürzer.
- Einwilligungsdaten: Newsletter, Marketing, Bewertungsanfragen. Löschung bei Widerruf, unabhängig vom Rest.
Ein Kundendatensatz kann in allen drei Bereichen Spuren haben. Ein Löschbegehren betrifft dann die letzten beiden, nicht das Archiv - und genau das lässt sich einem Kunden auch erklären, wenn die Struktur sauber ist.
Was ein Workflow übernehmen kann
Einsortieren
Eingehende Dokumente werden klassifiziert und automatisch in den richtigen Bereich gelegt. Ein Beleg landet im Archiv, eine Projektnotiz in den Arbeitsdaten. Diese Weiche am Eingang erspart später die mühsame Nachsortierung.
Fristen überwachen
Jedes Dokument bekommt beim Ablegen ein Löschdatum. Ein monatlicher Lauf sammelt alles Fällige und legt es zur Freigabe vor. Automatisch gelöscht wird nichts - die Bestätigung bleibt beim Menschen, weil ein Fehler hier nicht rückgängig zu machen ist.
Auskunft vorbereiten
Das revDSG gibt Betroffenen ein Auskunftsrecht. Kommt eine solche Anfrage, musst du zusammenstellen, welche Daten du zu dieser Person hältst. Ein Workflow, der die Bereiche durchsucht und eine Übersicht erzeugt, verwandelt einen Tag Sucharbeit in eine Viertelstunde Prüfung.
Bau diese Suche, bevor die erste Anfrage kommt. Die gesetzliche Frist lässt wenig Raum für Improvisation, und unter Zeitdruck etwas zu übersehen ist das eigentliche Risiko.
Wo die Daten liegen dürfen
Schweizer oder EU-Hosting vereinfacht vieles. Bei Anbietern ausserhalb braucht es eine Rechtsgrundlage für den Transfer und eine Dokumentation dazu. Für selbst gehostete Systeme entfällt dieser Aufwand weitgehend - ein oft unterschätzter Vorteil gegenüber Cloud-Diensten.
Beachte: Auch der Sprachmodell-Anbieter, den dein Workflow zur Klassifikation nutzt, verarbeitet gegebenenfalls Personendaten. Das gehört in dein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten.
Das Verzeichnis ist kein Papiertiger
Viele KMUs behandeln das Bearbeitungsverzeichnis als lästige Formalie. Praktisch ist es die einzige Stelle, an der überhaupt sichtbar wird, welche Daten wo liegen und warum.
Wer Prozesse automatisiert, sollte das Verzeichnis ohnehin führen - denn ein Workflow, dessen Datenfluss man nicht beschreiben kann, ist auch technisch selten sauber durchdacht.
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